Was es zu beachten gilt ...

Eigentümerwechsel

Verkauf

Beim Verkauf hat der Verkäufer mit dem Rechtsnachfolger zu vereinbaren, dass mit dem Eigentumsübergang alle Ansprüche und Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft einschließlich dem Anteil an der lnstandhaltungsrückstellung auf den Käufer übergehen. Der Verkäufer ist verpflichtet, seinem Rechtsnachfolger alle Verwaltungsunterlagen (z.B. Versammlungs-Protokolle, Teilungserklärungen, Abrechnungen, Wirtschaftspläne etc.) auszuhändigen.

Kaufvertrag

Der Kaufvertrag wird vom Notar nur direkt an den Verwalter übersandt, wenn die Verwalterzustimmung erforderlich ist. Die Erfordernis der Verwalterzustimmung ergibt sich aus der Teilungserklärung/ Gemeinschaftsordnung. Andernfalls erhält der Verwalter keine Mitteilung über den Verkauf des Eigentums und ist somit auf die Information des Verkäufers bzw. Käufers angewiesen. Die Verkäufer bzw. Käufer werden daher gebeten uns eine Kopie des Kaufvertrages als Nachweis zu übersenden. Im Anschluss daran erhalten Verkäufer als auch Käufer von uns die entsprechenden Informationen zum Eigentumswechsel. Bitte beachten Sie: Solange uns die erforderlichen Dokumente nicht vorliegen, hat alle Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Eigentümergemeinschaft der bisherige Eigentümer weiterhin zu übernehmen.

Stromablesung

Jeder Bewohner schließt individuell seinen Stromversorgungsvertrag mit einem Energielieferanten ab. Bitte vergessen Sie daher nicht, den Strom abzulesen und als ausziehender Eigentümer den Vertrag ummelden. Der neue Eigentümer muss sich unter Angabe der Zählernummer und des Zählerstandes bei seinem Stromlieferanten anmelden.
Der Zugang zu den Zählerkellern erfolgt in den überwiegenden Fällen über den Hausmeister. Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin mit dem zuständigen Hausmeister.

Heizungs-, Warmwasser- und Kaltwasser­kostenabrechnung

Die Zählerstände für Heizung und Warmwasser/ Kaltwasser sind zum Auszugsdatum abzulesen. Bitte informieren Sie uns frühzeitig über den geplanten Auszugstermin, so dass wir abhängig vom jeweiligen Objekt und den vorhandenen Ablesevorrichtungen die erforderlichen Schritte einleiten können. Die Kosten hierfür sind vom Eigentümer zu tragen.
Der Eigentümerwechsel wird bei den Heizkostenabrechnungsfirmen wie ein Mieterwechsel gehandhabt. Die Kosten hierfür sind vom Eigentümer zu tragen.

Jahresabrechnung

Aus rechtlichen Gründen ist eine zeitanteilige Abrechnung zwischen Verkäufer und Käufer der Verwaltung von Eigentümergemeinschaften nicht möglich. Die Abrechnung für die gesamte Abrechnungsperiode erhält in der Regel der Käufer im nächsten Jahr. Eine zeitanteilige Abrechnung kann nach der schuldrechtlichen Vereinbarung im Kaufvertrag daher nur zwischen Käufer und Verkäufer erfolgen.

Schilder für die Klingel- und Briefkastenanlage

Bitte informieren Sie uns bei Mieterwechsel möglichst frühzeitig, so dass wir die Anfertigung der entsprechenden Beschriftung veranlassen können.