Zum 1. November 2015 ist das neue Meldegesetz in Kraft getreten. Seitdem sind Vermieter verpflichtet, Mietern sowohl den Einzug als auch den Auszug zu bestätigen (sogenannte Wohnungsgeberbestätigung bzw. Vermieterbescheinigung). Diese Bescheinigung muss der Mieter beim Einwohnermeldeamt vorlegen, wenn er sich an- bzw. abmeldet. Ziel der Regelung ist es, Scheinanmeldungen zu vermeiden.

Keine Wohnungsgeberbestätigung bei Abmeldung mehr

Ab 1 November 2016 müssen Vermieter Mietern den Auszug nicht mehr bestätigen. Die Vermieterbescheinigung ist dann nur noch beim Einzug erforderlich.

Wohnungsgeberbestätigung bei abweichendem Eigentümer

Die Gesetzesänderung enthält auch eine Klarstellung zum Inhalt der Wohnungsgeberbestätigung. Sind Wohnungsgeber und Eigentümer nicht identisch, muss künftig nur der Name des Eigentümers, nicht aber dessen Anschrift genannt werden. Weiterhin angegeben werden müssen Name und Anschrift des Wohnungsgebers.