Der §309 Nr. 13 BGB wurde mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 so abgeändert, dass für ab dem 1. Oktober abgeschlossene Verbraucherverträge auch Anzeigen und Erklärungen (auch Mitteilungen per E-Mail oder SMS etc.) Geltung haben, die in Textform eingehen und nicht mehr in Schriftform (auf Papier).

Für Verbraucherverträge, bei denen z. B. für Anzeigen und Erklärungen Schriftform vereinbart wird, ist dies nicht mehr bindend. Sie können auch per SMS, Mail oder eingescanntem PDF erfolgen.

Diese neue Regelung betrifft also insbesondere

  • Widerrufe und Kündigungen, für die festgelegt wird: „die Kündigung muss schriftlich erfolgen“ (gilt aber nicht für Arbeitsverträge, s.u.)
  • Gewährleistungs- oder Garantieanzeigen, für die festgelegt wird: „Mängel müssen schriftlich angezeigt werden“
  • Änderungen von Verträgen, für die festgelegt wird war: „Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.“

Zu den Verbraucherverträgen gehören auch Arbeitsverträge, diese können aber – Ausnahme! – nicht im Textformat gekündigt werden.

Für Verbraucherverträge, die vor dem 1.10.2016 abgeschlossen wurden, bleibt die Schriftformklausel wirksam. Änderungen müssen an solchen „Altverträgen“ also wie bisher in Schriftform vorgenommen werden.

Ausnahmen von der neuen Textform

Ausnahmen von den Neuregelung gelten aber weiterhin für
notariell beurkundete Verträge und Kündigungen des Arbeitsverhältnisses oder des Mietvertrages. Da bleibt die Schriftform vorgeschrieben.

Schriftformklausel ist in den AGBs anzupassen

Beim Abschluss neuer Verträge ist diese Rechtsänderung zu beachten und die bisherige Schriftformklausel in den AGB muss an die neuen BGB-Vorgaben angepasst werden.
Es dürfen also etwa für Fernabsatzverträge im Internet keine strengere Form als die Textform mehr vereinbart werden.

Unwirksame AGB und Abmahnungen vermeiden

AGB in Verbraucherverträgen sind nun dahingehend also abzuändern, dass sie Verbraucher nicht mehr auf die Schriftform, sondern auf Textform verweisen. Anderenfalls ist die AGB unwirksam und kann Gegenstand einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung werden