(LG Bamberg, Urteil v. 17.3.2015, 11 S 18/14)

Für die Eigenschaft Fenster ist es nicht erforderlich, dass sich das Element öffnen lässt. Dazu gehören auch Glasbausteine. Die Reinigung von Außenfenstern gehört zur Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG, soweit sie dazu dient, den ursprünglichen Zustand aufrechtzuerhalten. Durch die Reinigung werden die Fenster gepflegt und die Erfüllung der Belichtungsfunktion sichergestellt.