Ab dem 1. November 2015 tritt die 2013 beschlossene Vorschrift des länderübergreifend eingeführten Bundesmeldegesetzes (§ 19 BMG, Mitwirkung des Wohnungsgebers) für Vermieter und Verwalter in Kraft.

Der Vermieter oder Verwalter ist demnach wieder angehalten, sich bezüglich der An- und Abmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt aktiv zu beteiligen, indem er Bescheinigungen gegenüber dem Mieter für den Einzug in die Wohnung bzw. Auszug aus der Wohnung ausstellt.

Die Vermieterbescheinigung muss dem Mieter innerhalb von zwei Wochen nach Ein- bzw. Auszug schriftlich oder elektronisch vorgelegt werden. Meldet sich ein Mieter beim Einwohnermeldeamt ab oder um, ist er künftig dazu verpflichtet, die entsprechende Bescheinigung des Vermieters vorzulegen.

Welche Daten müssen übermittelt werden?

Die Meldebescheinigung muss folgende Angaben beinhalten:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebenden
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der meldepflichtigen Personen
Vorsicht, Bußgeld!

Kommt der Vermieter dieser Vorgabe unvollständig, verspätet oder gar nicht nach, droht ihm ein Bußgeld von 1.000 Euro. Mit dieser Neuregelung sollen Scheinanmeldungen verhindert werden .

Aufgepasst: Gefälligkeitsbescheinigungen können richtig teuer werden. Stellt ein Vermieter eine Bescheinigung für jemanden aus, ohne dass dieser wirklich einzieht, dann fällt ein Bußgeld von 50.000 Euro an.