Der Verwaltungsbeirat bzw. der Rechnungsprüfer muss die Abrechnung prüfen. Dies ergibt sich aus § 29 Abs. 3 WEG. Der Prüfungsumfang beinhaltet sowohl die rechnerische Schlüssigkeit als auch die sachliche Richtigkeit.

Darüber hinaus wird auch die Auffassung vertreten, dass der Prüfungsumfang sogar die Kontrolle der Kostenzuordnung und Kostenverteilung umfasst.

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