Der Verwaltungsbeirat bzw. der Rechnungsprüfer muss die Abrechnung prüfen. Dies ergibt sich aus § 29 Abs. 3 WEG. Der Prüfungsumfang beinhaltet sowohl die rechnerische Schlüssigkeit als auch die sachliche Richtigkeit.

Darüber hinaus wird auch die Auffassung vertreten, dass der Prüfungsumfang sogar die Kontrolle der Kostenzuordnung und Kostenverteilung umfasst.